Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anhängervermietung

1. Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbestimmungen, mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er den Anhänger in ordnungsgemäßem, verkehrssicheren, sauberen und mangelfreien Zustand übernommen hat. Mängel müssen dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich mitgeteilt werden. Bei Übernahme des Anhängers sind ein gültiger Führerschein und ein gültiger Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

2. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise der bei Anmietung des Anhängers jeweils gültigen Preisliste oder dem im Mietvertrag vereinbarten Preis. Die Preisliste ist in der jeweils gültigen Fassung in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgehängt bzw. ausgelegt. Auf Wunsch erhält der Mieter eine Ausfertigung der jeweils gültigen Preisliste ausgehändigt. Bei Sondervereinbarungen richtet sich der jeweilige Mietpreis nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet, bei Abholung des Anhängers den jeweiligen Mietpreis ohne Abzug in Höhe des zu erwartenden Endpreises im Voraus zu zahlen.

3. Mietdauer und Rückgabe des Anhängers

Der Mieter ist verpflichtet, den reservierten Anhänger innerhalb von 30 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt abzuholen. Sollte eine Abholung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend zu informieren. Andernfalls wird die Reservierung storniert. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger im übernommenen Zustand, mit Ausnahme der normalen Abnutzung des Anhängers durch den Gebrauch, am vereinbarten Tag und zum vereinbarten Zeitpunkt während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wenn sich die Rückgabe über den vereinbarten Termin hinaus verzögert, dann ist der Vermieter zu benachrichtigen. Bei verspäteter Rückgabe des Anhängers, der Fahrzeugpapiere oder des Adapters, ohne vorher mit dem Vermieter eine Verlängerung der Nutzungsdauer vereinbart zu haben, haftet der Mieter für alle durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schäden und der aufgelaufenen Miete. Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt eine Anzeige bei der Polizei.

4. Nichterlaubte Nutzung des Anhängers

Fahrten ins europäische Ausland sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche sich daraus ergebende Schäden, insbesondere auch für den Mietausfall. Dem Mieter ist es untersagt, den Anhänger zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung sowie andere, nicht dem Zweck entsprechenden Betätigungen zu nutzen.

5. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

6. Besondere Pflichten des Mieters/Fahrers

Es gilt als vereinbart, dass der Mieter zugleich auch Fahrer ist. Eine Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der Mieter hat eigenverantwortlich die Verkehrssicherheit und Eignung seines KfZ als Zugmaschine zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Anhängers bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der Anhänger darf nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer gezogen werden, der in diesem Fall fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen des Anhängers sein muss. Der Mieter hat Kenntnis von den gesetzlichen Vorschriften des § 42 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO). Der Mieter allein trägt die Verantwortung dafür, dass er die zulässigen Gesamtgewichte von seinem Zugfahrzeug und dem Anhänger in Bezug auf seinen Führerschein beurteilt und beachtet. Der Vermieter hat eine Vielzahl von verschiedenen Anhängern mit unterschiedlichen Gewichtsklassen im Angebot. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass der Mieter sich zum einen für seinen Führerschein unpassenden Anhänger entgegen des § 42 der StVZO aussucht und/oder zum anderen den Anhänger während der Mietdauer mit einem anderen fremden Fahrzeug zieht, welches nicht mit dem Fahrzeug der Anmietung übereinstimmt und identisch ist. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, sowie, dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen und die Ladung ausreichend gesichert ist. Eine Belastung des Anhängers über das gesetzliche Maß hinaus ist unzulässig. Für daraus resultierende Schäden haftet der Mieter in voller Höhe. Der Mieter ist für die Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Stützlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so hat er dem Vermieter Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers zzgl. Mietausfall zu leisten.

7. Versicherung des Anhängers, Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger (inkl. beschädigter Stützräder) in voller Höhe für den dem Vermieter entstanden unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietungsmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung, Mietausfall etc. Die Anhänger sind haftpflichtversichert sowie mit EUR 150,00 Selbstbeteiligung teilkaskoversichert. Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von allen Schadenersatz- oder Beseitigungsansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Vermieter in seiner Eigenschaft als Hafter/Eigentümer der Anhänger erhoben werden, soweit diese Ansprüche darauf beruhen, dass der Mieter seinen mietvertraglich festgelegten Pflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

8. Verhalten des Mieters bei Diebstahl, Unfällen und Schäden

Zur Ermittlung der Unfallursache ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Bei Beschädigung des Anhängers, insbesondere durch einen Verkehrsunfall, sind der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht gemacht werden. Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf auszuhändigen. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider, haftet der Mieter dem Vermieter. Im Schadensfall ist sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen, andernfalls trägt der Mieter die hieraus resultierenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter durch Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmung erleidet. Beschädigte Teile sind aufzunehmen und dem Vermieter bei Rückgabe des Anhängers vorzulegen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Parteien Oldenburg (Oldenburg).

10. Schlussbemerkung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Informationspflicht nach § 37 VSB

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str.8, 77694 Kehl am Rhein, Webseite: www.verbraucher-schlichter.de. Wir erklären allerdings, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder bereit noch verpflichtet zu sein.

Informationspflichten/Betroffenenrechte nach Art. 13 DS-GVO

Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie als Aushang im Büro der Anhängervermietung oder unter https://anhaengervermietung-oldenburg.de/datenschutz/.

Stand 11.10.2024